ELTERN

SATZUNG


§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)

Der Verein führt den Namen „Heimatverein für russischsprechender Kinder in Trier - MATRIOSCHKA“. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“. Im folgenden wird von „der Verein“ gesprochen.

 

(2)

Der Verein hat seinen Sitz in Trier. Er ist weder politisch oder konfessionell, noch an eine bestimmte Staatsangehörigkeit gebunden.

(3)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

(1)

 

 

(2)


(3)

Ziel des Vereins ist die Förderung der russischsprechenden Kinder unterschiedlicher Altersgruppen in verschiedenen Bereichen (z.B. Pflege der Sprache, Tanzen, Sitten und  Kultur, Darstellende Kunst ect.). Die Förderung wird durch russischsprechende Fachkräfte gewährleistet, die die Traditionen der Völker der GUS- Länder an die Kinder weiter vermitteln.

Ein weiteres Anliegen des Vereins besteht darin, den Kindern eine sinnvolle Freizeit-gestaltung und einen sicheren Treffpunkt zu bieten.

Zweck des Vereins ist durch die kulturelle Identitätsbildung der Kinder deren Integration in die europäische Gesellschaft zu fördern.


§ 3

Gemeinnützigkeit

 

 

 

 

(1)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

 

(3)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

(4)

Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

(5)

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt sein Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für den Völkerverständigungsgedanken.

 

 

 

 

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

 

 

 

(1)

Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, die sich für die russische Sprache und Kultur interessiert.

 

 

(2)

Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Beitrittsantrag erworben, über dessen Annahme der Vorstand durch Beschluß schriftlich entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.

 

(3)

Ein einmaliger Mitgliedsbeitrag in Höhe von 10 Euro ist bei Eintritt an den Verein zu zahlen.


§ 5

Verlust der Mitgliedschaft

 

 

 

 

(1)

Die Mitgliedschaft endet:

 

 

 

 

 

 

a)

durch Tod des Mitglieds

 

 

b)

durch freiwilligen Austritt des Mitglieds

 

 

c)

Durch Ausschluß, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt.

Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

 

 

 

 

(2)

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Quartals, unter Eihaltung mit einer Frist von 6 Wochen

 

 

 

 

(3)

Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden,

 

 

a)

Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.

 

 

b)

Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Vereinsinteressen.

 

 

 

 

 

 

Vor einem Ausschluß ist die/der Betroffene anzuhören. Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

 

§ 6

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

 

 

 

(1)

Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Stimmrechts mitzuwirken. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilzunehmen.

 

 

(2)

Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind für alle Organe wählbar.

 

 

 

 

(3)

Für alle Mitglieder sind diese Satzung und die Beschlüsse der Organe verbindlich.

 

 

§ 7

Beiträge

 

 

 

 

(1)

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von einer besonderen Mitgliederversammlung beraten. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und mindestens 14 Tage vor-her durch den Vorstand. Nach dieser Beratung beschließt der Vorstand die Beitragsordnung.

 

 

 

 

 

(2)

Zusatz- und Sonderbeiträge werden vom Vorstand beschlossen.

 

 

§ 8

Organe des Vereins

 

 

 

 

a)

die Mitgliederversammlung

 

b)

der Vorstand

 

c)

der Aufsichtsrat

 

 

§ 9

Die Mitgliederversammlung

 

 

 

(1)

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

 

 

(2)

Jährlich findet mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptver-

 

 

sammlung) statt. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.

 

 

 

 

(3)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 7 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

 

 

a)

der Vorstand beschließt

 

 

b)

Ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

 

 

 

 

§ 10

Aufgaben und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

 

 

 

 

(1)

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung der ordentlichen Mitglieder-

Versammlung sind:

 

 

a)

Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.

 

 

b)

Entgegennahme des Jahresberichts

 

 

c)

Wahlen, soweit diese erforderlich sind.

 

 

d)

Beschlußfassung über vorliegende Anträge

 

 

e)

Beschlußfassung über die Anzahl der Beisitzer

 

 

f)

Diskussion

 

 

(2)

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be-

schlußfähig

 

 

(3)

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

 

 

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

 

 

 

 

(4)

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann nur abgestimmt werden, wenn diese dem Vorsitzenden mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung vorgelegen haben.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt, sie als Tagesordnungspunkt aufzunehmen.

 

 

Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

(5)     Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schrift-führer unterschreiben ist.

     

 

§ 11

Der Vorstand

 

 

(1)

Der Vorstand des Vereins

 

 

a)

dem Vorsitzenden

 

 

b)

dem stellvertretenden Vorsitzenden

 

 

c)

dem Schatzmeister

 

 

d) 

dem Schriftführer

 

 

(2)

Der  Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und kann jederzeit wiedergewählt werden. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

 

(3)

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Je zwei beliebige Vorstandsmitglieder vertreten ihn gemeinsam.

 

 

 

 

(4)

Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB

 

 

 

 

(5)

Der Vorstand beschließt eine Beitragsordnung

 

 

§ 12

Zuständigkeit des Vorstandes

 

 

 

(1)

Der Vorstand leitet den Verein, erledigt die Geschäfte im Interesse des Vereins unter Berücksichtigung der Bestimmung des Vereins laut Satzung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

 

 

(2)

Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 1000,- Euro (z.Z. 1.955,90 DM) sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrates schriftlich vorliegt.

 

 

 

 

§ 13

Beschlußfassung des Vorstandes

 

 

 

(1)

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

 

 

 

(2)

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die seines  Vertreters den Ausschlag.

 

 

 

 

(3)

Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern zur Bestätigung vorzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

 

§ 14

Der Aufsichtsrat

 

 

 

(1)

Der Aufsichtsrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Rechnungen des Vereins zu prüfen und am Schluß des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung einen Bericht darüber vorzulegen.

 

 

(2)

Der Aufsichtsrat kann auf Einladung des Vorstandes an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

 

 

 

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am  02.02.02 beschlossen.

 

 

Vorstand


     Vorsitzender:  Ewgenij Huübner
     Vorsitzender:  Alexandra Seldis-Zapp
     Schatzmeister:  Valentina Tschernyh
     Schriftführer:  Angela Ostapenko