SATZUNG
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§ 1
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Name, Sitz,
Geschäftsjahr
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(1)
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Der Verein führt den Namen
„Heimatverein für russischsprechender Kinder in Trier - MATRIOSCHKA“. Er
führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“. Im
folgenden wird von „der Verein“ gesprochen.
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(2)
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Der Verein hat seinen Sitz in Trier.
Er ist weder politisch oder konfessionell, noch an eine bestimmte
Staatsangehörigkeit gebunden.
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(3)
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Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
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§
2
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Zweck des Vereins
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(1)
(2)
(3)
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Ziel des Vereins ist die
Förderung der russischsprechenden Kinder unterschiedlicher Altersgruppen
in verschiedenen Bereichen (z.B. Pflege der Sprache, Tanzen, Sitten und Kultur, Darstellende Kunst ect.). Die
Förderung wird durch russischsprechende Fachkräfte
gewährleistet, die die Traditionen der Völker der GUS- Länder
an die Kinder weiter vermitteln.
Ein weiteres Anliegen des Vereins
besteht darin, den Kindern eine sinnvolle Freizeit-gestaltung und einen sicheren
Treffpunkt zu bieten.
Zweck des Vereins ist durch die
kulturelle Identitätsbildung der Kinder deren Integration in die
europäische Gesellschaft zu fördern.
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§
3
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Gemeinnützigkeit
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(1)
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Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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(2)
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Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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(3)
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Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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(4)
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Es darf keine Person durch Abgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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(5)
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Bei Auflösung des Vereins oder
Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt sein Vermögen an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für den Völkerverständigungsgedanken.
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§
4
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Mitgliedschaft
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(1)
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Mitglied im Verein kann jede
natürliche Person werden, die sich für die russische Sprache und
Kultur interessiert.
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(2)
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Die Mitgliedschaft wird durch einen
schriftlichen Beitrittsantrag erworben, über dessen Annahme der Vorstand
durch Beschluß schriftlich entscheidet. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
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(3)
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Ein einmaliger Mitgliedsbeitrag in
Höhe von 10 Euro ist bei Eintritt an den Verein zu zahlen.
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§
5
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Verlust
der Mitgliedschaft
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(1)
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Die Mitgliedschaft endet:
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a)
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durch Tod des Mitglieds
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b)
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durch freiwilligen Austritt des
Mitglieds
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c)
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Durch Ausschluß, wenn das
Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt.
Über den Ausschluß
beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit
einfacher Mehrheit.
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(2)
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Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur
zum Ende eines Quartals, unter Eihaltung mit einer Frist von 6 Wochen
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(3)
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Ein Mitglied kann vom Vorstand
ausgeschlossen werden,
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a)
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Wegen erheblicher Nichterfüllung
satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Mißachtung von
Anordnungen der Organe des Vereins.
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b)
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Wegen eines schweren Verstoßes
gegen die Vereinsinteressen.
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Vor einem Ausschluß ist die/der
Betroffene anzuhören. Der Bescheid über den Ausschluß ist mit
Einschreibebrief zuzustellen.
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§
6
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Stimmrecht
und Wählbarkeit
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(1)
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Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16.
Lebensjahr ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung
des Stimmrechts mitzuwirken. Jüngere Mitglieder können an der
Mitgliederversammlung als Gäste teilzunehmen.
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(2)
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Mitglieder ab dem vollendeten 18.
Lebensjahr sind für alle Organe wählbar.
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(3)
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Für alle Mitglieder sind diese
Satzung und die Beschlüsse der Organe verbindlich.
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§
7
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Beiträge
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(1)
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Die Höhe des Mitgliedsbeitrages
wird von einer besonderen Mitgliederversammlung beraten. Die Einberufung
dieser Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und mindestens 14 Tage
vor-her durch den Vorstand. Nach dieser Beratung beschließt der
Vorstand die Beitragsordnung.
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(2)
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Zusatz- und Sonderbeiträge
werden vom Vorstand beschlossen.
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§
8
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Organe
des Vereins
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a)
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die Mitgliederversammlung
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b)
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der Vorstand
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c)
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der Aufsichtsrat
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§
9
|
Die
Mitgliederversammlung
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(1)
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Das oberste Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung
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(2)
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Jährlich findet mindestens
einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptver-
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sammlung) statt. Die Einberufung hat
schriftlich zu erfolgen und mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag.
Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
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(3)
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Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 7 Tagen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
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a)
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der Vorstand beschließt
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b)
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Ein Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beantragt.
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§
10
|
Aufgaben
und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
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(1)
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Regelmäßige
Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung der ordentlichen
Mitglieder-
Versammlung sind:
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a)
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Angelegenheiten grundsätzlicher
Bedeutung für den Verein.
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b)
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Entgegennahme des Jahresberichts
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c)
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Wahlen, soweit diese erforderlich
sind.
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d)
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Beschlußfassung über
vorliegende Anträge
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e)
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Beschlußfassung über die
Anzahl der Beisitzer
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f)
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Diskussion
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(2)
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Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be-
schlußfähig
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(3)
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Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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Satzungsänderungen können
nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
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(4)
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Über Anträge, die nicht in
der Tagesordnung verzeichnet sind, kann nur abgestimmt werden, wenn diese dem
Vorsitzenden mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung vorgelegen
haben.
Dringlichkeitsanträge
dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3
Mehrheit beschließt, sie als Tagesordnungspunkt aufzunehmen.
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Ein Dringlichkeitsantrag auf
Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
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(5)
Über
die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom
Schrift-führer unterschreiben ist.
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(1)
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Der Vorstand des Vereins
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a)
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dem Vorsitzenden
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b)
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dem stellvertretenden Vorsitzenden
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c)
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dem Schatzmeister
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d)
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dem Schriftführer
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(2)
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Der
Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt und kann jederzeit wiedergewählt
werden. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied
während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
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(3)
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Der Vorstand vertritt den Verein nach
außen. Je zwei beliebige Vorstandsmitglieder vertreten ihn gemeinsam.
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(4)
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Der Vorstand ist gesetzlicher
Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB
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(5)
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Der Vorstand beschließt eine
Beitragsordnung
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§
12
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Zuständigkeit
des Vorstandes
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(1)
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Der Vorstand leitet den Verein,
erledigt die Geschäfte im Interesse des Vereins unter
Berücksichtigung der Bestimmung des Vereins laut Satzung, soweit sie
nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
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(2)
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Rechtsgeschäfte mit einem
Geschäftswert von über 1000,- Euro (z.Z. 1.955,90 DM) sind für
den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrates
schriftlich vorliegt.
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§
13
|
Beschlußfassung
des Vorstandes
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(1)
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Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
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(2)
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Der Vorstand beschließt mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die seines Vertreters den Ausschlag.
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(3)
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Über die Sitzungen des
Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist den
Vorstandsmitgliedern zur Bestätigung vorzulegen und vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
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§ 14
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Der Aufsichtsrat
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(1)
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Der Aufsichtsrat
setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Mitgliederversammlung
gewählt werden.
Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die
Rechnungen des Vereins zu prüfen und am Schluß des
Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung einen Bericht darüber
vorzulegen.
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(2)
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Der Aufsichtsrat kann auf Einladung
des Vorstandes an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
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Die vorstehende Satzung wurde in der
Gründungsversammlung am 02.02.02
beschlossen.
Vorstand
Vorsitzender: Ewgenij Huübner
Vorsitzender: Alexandra Seldis-Zapp
Schatzmeister: Valentina Tschernyh
Schriftführer: Angela Ostapenko
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